Schulverein - Satzung

Der Schulverein der Grundschule Falkenberg

Satzung

des Schulvereins der Grundschule Falkenberg e.V. in Norderstedt vom 12. April 1984 i. d. Fassung vom 22. November 1994


§ 1

Der Verein führt den Namen "Schulverein der Grundschule Falkenberg e.V. in Norderstedt". Er hat seinen Sitz in Norderstedt und ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

  1. Der Verein ist gemeinnützig.
  2. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
  3. Der Zweck des Vereins ist die ausschließliche und unmittelbare Förderung der Grundschule Falkenberg und ihrer Schülerinnen und Schüler in jeder dem Verein geeignet erscheinenden Weise und in enger Zusammenarbeit mit der Schulleitung, dem Lehrkörper und dem Elternbeirat der Schule.
  4. Leistungen, für die der Schulträger aufzukommen hat, sollen vom Verein nicht vorgenommen werden.
  5. Ein Rechtsanspruch der Leistungsempfänger besteht nicht.

§ 3

  1. Dem Verein gehören an
    1. ordentliche Mitglieder,
    2. Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliches Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
  3. Zum Ehrenmitglied kann von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat.

§ 4

1. Die Mitgliedschaft kann

a.       unbefristet oder

b.      befristet auf die Dauer von einem oder mehreren Geschäftsjahren

durch schriftliche Beitrittserklärung erworben werden.

2. Die Mitgliedschaft erlischt

a.       durch den Tod des Mitgliedes,

b.      durch Austritt; er ist jeweils zum Schluss eines Geschäftsjahres möglich.

c.       durch Ablauf der Frist nach Ziff. 1.b).

§ 5

Die Mitglieder verpflichten sich,

a.       die Satzung des Vereins sowie die Beschlüsse seiner Organe zu beachten,

b.      den Verein bei der Durchführung seines Zweckes zu unterstützen,

c.       die Beiträge pünktlich zu entrichten.

§ 6

Organe des Vereins sind

a.       die Mitgliederversammlung,

b.      der Vorstand.

§ 7

  1. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

a.       Wahl des Vorstandes,

b.      Beschlussfassung über die Satzung und Satzungsänderungen,

c.       Festsetzung der Mindestbeiträge,

d.      Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes und der Abrechnung über die Verwendung der Mittel,

e.       Beratung über den Haushaltsentwurf des Vorstandes,

f.       Entlastungserteilung für den Vorstand,

g.      Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens im Abstand von 12 Monaten statt. Die Einberufung erfolgt schriftlich durch den Vorstand unter Bekanntgabe der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Ladungsfrist von 2 Wochen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung findet auf Beschluss der 1/3 Mehrheit der Mitglieder statt.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse über die Satzung und ihre Änderung bedürfen der 2/3-Mehrheit. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die den letzten Jahresbeitrag entrichtet haben.

§ 8

  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus
    1. dem/der Vorsitzenden,
    2. dem/der Kassenwart/in,
    3. dem/der Schriftführer/in,
    4. dem/der Schulleiter/in,
    5. dem/der Vorsitzenden des Elternbeirates.
  2. Die Vorstandsmitglieder zu l.b) und l.c) sind zugleich Stellvertreter/innen des/der Vorsitzenden.
  3. Die Vorstandsmitglieder zu d) und e) sind kraft ihres Amtes Mitglieder im Vorstand. Sie können sich im Verhinderungsfall durch ihre Vertretung im Amt vertreten lassen. Sie haben im Vorstand kein Stimmrecht.
  4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden/die Vorsitzende und eine(n) seiner/ihrer Stellvertreter/innen - beide gemeinsam - vertreten. Beide zusammen sind Vorstand im Sinne von § 26 BGB.
  5. Der Vorstand wird für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
  6. Der Vorstand führt bei einer notwendigen Neuwahl die Geschäfte zunächst weiter, bis sich ein neuer Vorstand konstituiert hat.

§ 9

  1. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig. Auslagen, die durch die Vereinsführung entstehen, werden nur auf Antrag erstattet.
  2. Etwaige Gewinne des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.

§ 10

  1. Förderungsmaßnahmen werden nach Beratung durch die Mitgliederversammlung vom Vorstand beschlossen.
  2. Die Ausführung der Beschlüsse obliegt dem Vorstand.

S 11

  1. Die Vereinsaufgaben werden durch die Mitgliedsbeiträge und Spenden finanziert.
  2. Die Höhe des Beitrages setzt jedes Mitglied nach eigener Einschätzung seiner Einkommens- und Vermögensverhältnisse fest. Der Mindestbeitrag darf nicht unterschritten werden.
  3. Spenden und Beiträge sind unbar zu entrichten.

§ 12

  1. Soweit die Satzung keine anderen Bestimmungen enthält, werden Beschlüsse mit Stimmenmehrheit gefasst. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  2. Über Sitzungen und Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 13

Die Kassenbücher sowie die finanziellen Verhältnisse des Vereins werden jährlich durch 2 von der Mitgliederversammlung bestimmte Mitglieder geprüft. Über das Ergebnis ist in der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 14

Bei Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Abdeckung der bestehenden Verbindlichkeiten zweckgebunden der Grundschule Falkenberg, zu Händen ihres Schulträgers, zu.

§ 15

Diese Satzung tritt am 12. April 1984 in Kraft. Geschäftsjahr ist das Schuljahr.

Satzung des Schulvereines der Grundschule Falkenberg
Satzung Schulverein GS Falkenberg.pdf
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